Berufsbild
Der Qualifizierungsaufstieg bietet geeigneten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Justizdienstes (ehemals mittlerer Dienst) die Möglichkeit des Qualifizierungsaufstiegs in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (ehemals gehobener Dienst). Der Aufstieg befähigt zur Wahrnehmung aller Aufgaben des gehobenen Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesezes sind.
Lehrgangsverlauf und Ausbildungsordnung
Grundlage des Qualifizierungsaufstiegs ist die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.02.1987 in der Fassung vom 12. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350), in Kraft getreten am 29. Juni 2024.
Gem. § 2 der o. a. Verordnung gliedert sich die Ausbildung in eine Qualifizierung und einen Aufstiegslehrgang.
Die Qualifizierung dauert zehn Monate und besteht aus
1. einer einen Monat dauernden exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben des gehobenen Justizdienstes,
2. einem durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchzuführenden dreimonatigen Einführungslehrgang,
3. einer sechs Monate dauernden praktischen Einweisung in Aufgaben des gehobenen Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben sind.
Der Aufstiegslehrgang dauert drei Monate und wird auch durch das Ausbildungszentrum der Justiz durchgeführt.
Unterrichtsinhalt
Der Unterricht im Einführungslehrgang und im Aufstiegslehrgang umfasst nach der am 29. Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung der o. a. Verordnung regelmäßig jeweils 320 Unterrichtsstunden.
Im Einführungslehrgang und im Aufstiegslehrgang werden jeweils vier Lehrgebiete unterrichtet.
Lehrgebiet 1: Personalangelegenheiten |
Lehrgebiet 2: Verfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht / Kostenrecht |
Lehrgebiet 3: Allgemeines Verwaltungsrecht / Geschäftsgangsbestimmungen |
Lehrgebiet 4: Haushaltsrecht / Gebäudemanagement |
Eine Anpassung der konkreten Stundenansätze im Rahmenlehrplan im Hinblick auf die Änderung der Gesamtstundenzahl in § 3 Absatz 1 der o. a. Verordnung wird noch erfolgen.
Während der praktischen Einweisung finden begleitende Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von insgesamt 144 Unterrichtsstunden statt.