Die Gerichtsvollzieherlaufbahn ist grundsätzlich Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden haben und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GVAO (NRW) erfüllen, vorbehalten. Diese absolvieren eine zwanzigmonatige Einführungszeit.
Der anspruchsvolle fachtheoretsiche Lehrgangsteil ist in drei Abschnitte von insgesamt neun Monaten aufgeteilt und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Schwerpunkte sind Zwangsvollstreckungsrecht, Zustellungsrecht, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Kostenrecht und Strafrecht. Darüber hinaus werden Grundlagen der Psychologie, Deeskalation und Eigensicherung geschult.

Gem. § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (GVAO) und § 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (APO GVöRA NRW) können - soweit ein besonderes Bedürfnis besteht - auch sonstige Bewerberinnen und Bewerber (z.B. Justizbeschäftigte, Justizfachangestellte, Beamtinnen oder Beamte des Landes, vgl. § 3 Abs. 1 GVAO oder Personen mit einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf) zur Einführungszeit für die Gerichtsvollzieherlaufbahn zugelassen werden. Diese müssen vor der Einführungszeit erfolgreich einen sechsmonatigen Eignungslehrgang, bestehend je zur Hälfte aus einem praktischen und fachtheoretischen Teil, abgeschlossen haben.


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