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Berufsbild

Schon eine alte Volksweisheit sagt: "Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei."

Unser Rechtssystem unterscheidet zunächst einmal zwischen den beiden großen Bereichen des Strafrechts und des Zivilrechts.
Die Aufgabe des Zivilrechts lässt sich umschreiben mit:

  • Feststellung des zivilrechtlichen Anspruchs durch das Gericht im sogenannten Erkenntnisverfahren durch Urteil, Vergleich, etc.
  • Durchsetzung dieses festgestellten Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung.

Der Inhaber eines durch Urteil festgestellten Anspruchs (= Gläubiger) möchte bei seinem Gegner (= Schuldner) natürlich seine Forderung durchsetzen. Wenn daher der Schuldner nicht freiwillig leistet, muss der Staat, da Selbsthilfe - von wenigen Ausnahmen abgesehen - verboten ist, dem Gläubiger staatliche Vollstreckungsorgane zur Verfügung stellen. Ausgehend von den möglichen Vermögensmassen des Schuldners die bestehen können aus

  • beweglichen Sachen (Hausrat, Auto, etc.)
  • unbeweglichen Sachen (Grundstücke)
  • Forderungen (Arbeitseinkommen, Sparguthaben bei Banken, etc.)

stellt der Staat Vollstreckungsorgane zur Verfügung, und zwar u.a.

  • den Gerichtsvollzieher (für Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
  • das Vollstreckungsgericht (für Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen und in Forderungen)

Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist nach der Definition im § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist.

Der Aufgabenschwerpunkt des Gerichtsvollziehers liegt also in der Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Gerichtsvollzieher als derjenige bekannt, der den "Kuckuck" (die Pfandsiegelmarke) zum Zweck der Zwangsvollstreckung auf das bewegliche Vermögen des Schuldners klebt. Sie/er soll  in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken und zum Beispiel im Einverständnis des Gläubigers mit dem Schuldner Teilzahlungen (Raten) vereinbaren.
Zu den Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes gehört auch die Entgegennahme des Vermögensverzeichnisses und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid). Daneben führt die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher Zustellungen im Parteibetrieb durch, wobei er sich zumeist der Post bedient.

Bei der Durchführung ihrer/seiner Dienstgeschäfte ist die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher an die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) gebunden. Bei schuldhaftem Verstoß liegt eine Amtspflichtverletzung vor. Der Gerichtsvollzieherdienst ist eine Sonderlaufbahn des mittleren Justizdienstes, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher organisieren jedoch ihren Bürobetrieb selbst. Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse sind durch die landesrechtlichen Gerichtsvollzieherordnungen (GVO) geregelt.


 

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