§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer des AZJ NRW - Nebenstelle Monschau".
  2. Er hat seinen Sitz in Monschau und soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Monschau eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck, Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein ist politisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung von Gerichtsvollziehern und Justizwachtmeistern sowie die Förderung der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen am AZJ NRW- Nebenstelle Monschau -. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung und Unterhaltung des Inventars und der pädagogischen Mittel.
    2. die Durchführung bzw. Mitwirkung bei Veranstaltungen.
    3. die Förderung des Zusammenhalts aller Freunde des AZJ NRW - Nebenstelle Monschau -.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht und wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen erworben. Die Leistungen des Vereins erfolgen vielmehr freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand und wird wirksam zum ersten des auf die schriftliche Bestätigung folgenden Monats.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod des Mitglieds
    2. durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand. Diese muss bis zum 30. September des Jahres beim Vorstand vorliegen und wird mit Ablauf des Jahres wirksam.
    3. Durch Ausschluss bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    4. wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat von der Mahnung an voll entrichtet hat.

§ 4 (Beiträge)

Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 (Vereinsorgane)

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 6  (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes hat mindestens alle 2 Jahre zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Er kann zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen, wenn dies im Vereinsinteresse liegt. Er muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen.
  3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst folgende Punkte:
    1. Verlesen und Genehmigung der Niederschrift über die voraufgegangene Mitgliederversammlung
    2. Jahresbericht des Vorstandes
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    7. Anträge der Mitglieder an den Vorstand
    8. Verschiedenes
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung oder Ergänzung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Bei Wahlen zum Vorstand muss geheim durch Stimmzettel abgestimmt werden. Bei anderen Entscheidungen wird geheim abgestimmt, wenn ein in der Versammlung anwesendes Mitglied dies beantragt.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 7 (Vorstand)

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertr. Vorsitzenden, der zugleich Geschäftsführer und die Aufgaben des Kassierers übernimmt
    3. drei Beisitzern
  2. Der Vorstand  wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertr. Vorsitzenden. Sie sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine zu vertreten.
  4. Zu den Versammlungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende formlos ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 ordnungsgemäß eingeladene Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beisitzer dürfen sich gewillkürt durch ein Vereinsmitglied vertreten lassen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtszeit erfolgen.

§ 8 (Aufgaben des Vorstandes)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus § 2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 9 (Kassenprüfer)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von jeweils 2 Jahren. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ende der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen weiteren Kassenprüfer bis zum Ende der Amtsperiode.
  2. Die Kassenprüfer nehmen einmal jährlich eine Kassenprüfung vor. Dabei hat ihnen der Kassierer jeder erforderliche Auskunft zu erteilen und ihnen alle Unterlagen vorzulegen. Die Kassenprüfer legen den Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vor.

§ 10 (Auflösung des Vereins)

  1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 6 Ziff. 6).
  2. Sofern von der Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, ist der Vorsitzende einzelvertretungsberechtigter Liquidator.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen ans das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 (Schlussbestimmung)

Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung des “Vereins der Freunde und Förderer der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau (JAFS)" am 09.12.1999 und in der jetzigen Form verabschiedet durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.02.2004.

 

 

 

Merkblatt über die Informationspflicht nach der DSGVO beim Förderverein des AZJ Nebenstelle Monschau e.V.:

Nach Art. 13 und 14 der DSGVO informieren wir wie folgt: 

Die Daten bezüglich der Mitglieder werden von Vanessa Schütt (Geschäftsführerin) gespeichert. Es handelt sich dabei um Name, Adresse, Tel.-Nr., Email, Geburtsjahr, Geschlecht, mit oder ohne Bestellung der Skripten zum ZV-Lehrgang, Kontoverbindung, Abbuchungsberechtigung, Vereinseintrittsdatum. Die Daten werden den Vorstandsmitgliedern Rainer Harnacke, Norbert Coenen, Petra Bausch sowie nach Weisung Frau Nicole Peters vom AZJ zur Verfügung gestellt. Veränderungen dürfen neben Vanessa Schütt nur von Petra Bausch vorgenommen werden. Nach Austritt werden die Daten des Austretenden komplett gelöscht.

Die Daten werden an Außenstehende nicht weitergegeben. Der Förderverein des AZJ Nebenstelle Monschau e.V. lässt die Daten nicht außerhalb des Vereins verarbeiten. 

Die Daten werden erfasst, um mit den Mitgliedern in Kontakt treten zu können, um ihnen die  u. U. bestellten Skripten zu übersenden und die Beiträge abrechnen zu können. Die Altersstruktur wird erfasst, damit der Verein seine Tätigkeit und Anschaffungen auf die Mitglieder ausrichten kann.

Die Mitglieder können bei dem Vorsitzenden und/oder der Geschäftsführerin oder bei Frau Petra Bausch nachfragen, welche Daten von ihnen gespeichert sind. Sie werden zeitnah - spätestens nach einem Monat - eine Auskunft darüber erhalten. Anträge auf Benachrichtigungen sind von den Mitgliedern bei der Geschäftsführerin zu stellen.

Der Vorstand

(Stand: 07.01.2019)